Antrag
Zur Reduzierung von Schottergärten im Leverkusener Stadtgebiet wird folgender Beschluss gefasst:
- Für Bebauungspläne wird grundsätzlich festgelegt, dass unbebaute Flächen auf Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB für die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser freigehalten werden müssen, um Schäden durch Hochwasser und Starkregen vorzubeugen. Ausnahmen sind in Form von Rasengittersteinen nur für Zuwegungen und Stellflächen für z.B. Fahrzeuge oder Müllsammelbehälter zulässig, sie sind auf solche Zwecke zu begrenzen.
- Die Verwaltung prüft, inwieweit bestehende Bebauungspläne dahingehend ergänzt werden können, und entsprechende Planänderungen möglich sind.
- Die Verwaltung prüft, inwieweit siedlungs- oder ortsteilbezogene Gestaltungssatzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW erstmalig festgelegt, ergänzt oder dort, wo es eine inhaltsähnliche Vorgabe gibt, die auf der nicht mehr gültigen Vorgabe (bis 2018 §86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW) beruhen, verändert werden müssen, um dort folgende Grundsätze abzubilden:
- Die unbebauten Flächen auf Baugrundstücken sind zu begrünen oder zu bepflanzen. Eine bestimmte Qualität der Begrünung oder Bepflanzung wird dabei nicht verlangt.
- Die Begrünung kann durch die Anlage als Rasen oder Wiese, aber auch durch gärtnerische Anlage als Zier- oder Nutzgarten, die Bepflanzung durch das Pflanzen von Bäumen und/oder Sträuchern, auch als Nutzgarten, erfolgen.
- Als Ziel muss gelten, dass auch bereits vorgenommene Versiegelung naturnah zurückgebaut werden kann.
- Aus diesem Grund legt die Stadt ein Förderprogramm zur Entsiegelung von Vorgärtenflächen auf. Ab dem Haushaltsjahr 2023 sollen Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften finanziell unterstützt werden, die bereit sind, ihre Vorgärten durch Rückbau von versiegelten Flächen und Schotterflächen in Grünflächen (Wildblumenwiesen, Staudenbeete, Gehölzflächen mit naturnaher Bepflanzung) wieder naturnah gestalten. Es muss eine Mindestfläche von 10 m2 zurück gebaut werden, wobei sich die Eigentümer verpflichten müssen, die Begrünung mindestens 10 Jahre zu erhalten. Die Förderhöhe beträgt 2,50 €/m2 bei einem Höchstbetrag von 500,00 € je Maßnahme.
- Die Verwaltung behält sich vor, ab spätestens 1.1.2025 bauplanerische Festsetzungen und § 8 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zur Sicherstellung der natürlichen Versickerung durch bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BauO NRW durchzusetzen.
Begründung
Grundlage für diese Vorgehensweisen sind die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfahlen von 2019 (siehe https://s3.eu-central-1.amazonaws.com/cdn.kommunal.de/public/2020-02/Leitfaden-Vorgarten.pdf).
zu 1. und 2.: Vorlage für solche Inhalte kann ein Bebauungsplan aus der Gemeinde Stadthagen sein (siehe Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfahlen von 2019, Seite 21): „Pflanzgebot in Vorgärten gemäß § 9(1) Nr. 25a BauGB: Die Vorgärten sind je Grundstück mit Einzel- und Doppelhäusern in den Teilflächen WA2, WA3, WA3 und WA4* zu mindestens 50 % und bei Reihenmittelhausgrundstücken in den Teilflächen WA2 zu mindestens 25 % als Vegetationsflächen (z. B. Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Kombinationen mit natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z. B. Kies, Bruchsteine, Bruchsteinmauer) sind bis zu einem Drittel der Vegetationsflächen zulässig. In den Vegetationsflächen ist nur die Verwendung von offenporigen, wasserdurchlässigen Materialien zulässig. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus. Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z. B. Abdichtbahnen sind unzulässig.“
zu 3.: In den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen von 2019 sind die für Gestaltungssatzungen zu berücksichtigenden Informationen ab Seite 6 zu finden.
zu 4.: Ein solches Förderprogramm hat die Stadt Korschenbroich aufgesetzt. (vergl. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen von 2019, Seite 20)
Keneth Dietrich
Die Linke
Oliver Ding
Beratungsfolge
Die Beratungen zum Antrag „Schottergärten entsiegeln“ sind dem Ratsinformationssystem zu entnehmen.
Inhalte
Antrag
Zur Reduzierung von Schottergärten im Leverkusener Stadtgebiet wird folgender Beschluss gefasst:
Begründung
Grundlage für diese Vorgehensweisen sind die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfahlen von 2019 (siehe https://s3.eu-central-1.amazonaws.com/cdn.kommunal.de/public/2020-02/Leitfaden-Vorgarten.pdf).
zu 1. und 2.: Vorlage für solche Inhalte kann ein Bebauungsplan aus der Gemeinde Stadthagen sein (siehe Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfahlen von 2019, Seite 21): „Pflanzgebot in Vorgärten gemäß § 9(1) Nr. 25a BauGB: Die Vorgärten sind je Grundstück mit Einzel- und Doppelhäusern in den Teilflächen WA2, WA3, WA3 und WA4* zu mindestens 50 % und bei Reihenmittelhausgrundstücken in den Teilflächen WA2 zu mindestens 25 % als Vegetationsflächen (z. B. Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Kombinationen mit natürlich vorkommenden mineralischen Feststoffen (z. B. Kies, Bruchsteine, Bruchsteinmauer) sind bis zu einem Drittel der Vegetationsflächen zulässig. In den Vegetationsflächen ist nur die Verwendung von offenporigen, wasserdurchlässigen Materialien zulässig. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus. Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z. B. Abdichtbahnen sind unzulässig.“
zu 3.: In den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen von 2019 sind die für Gestaltungssatzungen zu berücksichtigenden Informationen ab Seite 6 zu finden.
zu 4.: Ein solches Förderprogramm hat die Stadt Korschenbroich aufgesetzt. (vergl. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Schottergärten des Städte- und Gemeindebunds Nordrhein-Westfalen von 2019, Seite 20)
Keneth Dietrich
Die Linke
Oliver Ding
Beratungsfolge
Die Beratungen zum Antrag „Schottergärten entsiegeln“ sind dem Ratsinformationssystem zu entnehmen.