Gesellschaft

Freiheit der Weltanschauung

Die Betätigung in einer politischen Partei und das Engagement für diese ist ein Grundrecht:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

Eine Ausnahme besteht, wenn eine Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung agiert. Unsere Positionspapiere „Kein Fußbreit“ und „Wir sind sozialliberal“ zeigen, dass wir uns zum Grundgesetz bekennen. Die PIRATEN dürfen also nicht im Verdacht stehen, gegen Art. 21 Abs. 2 zu verstoßen.

Den grundgesetzlich garantierten Schutz der Weltanschauung führt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weiter aus. In §1 AGG heißt es:

„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Dennoch haben wir während der Vorbereitung der Kommunalwahl mehrfach gehört, dass mögliche Kandidaten davor zurück geschreckt haben, weil sie fürchteten, eine Kandidatur würde ihre Karrierechancen beeinträchtigen oder sogar ihre wirtschaftliche Grundlage gefährden. Schon der Gedanke daran, dass die Ausübung eines Grundrechts wirtschaftlichen Partikularinteressen geopfert werden könnte, befremdet.

Doch die Befürchtung kommt nicht von ungefähr: Uns wurde am Wochenende mitgeteilt, dass eine Kandidatin, die nicht Mitglied der Partei ist, aber mit den PIRATEN sympathisiert und sich deswegen dankenswerterweise zu einer Kandidatur entschloss, bei einem Vorstellungsgespräch mit Verweis auf das Engagement bei den PIRATEN zurückgewiesen wurde. Wir sind entsetzt.

Dieser Arbeitgeber verhält sich, wenn das Engagement für die PIRATEN tatsächlich der Grund für die Absage war, alarmierend undemokratisch. Wenn das Engagement in einer kleinen Partei die Vertrauensgrundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinträchtigen sollte, ist entweder das Grundgesetz, dass dies schützt, defekt oder die Einstellung des Arbeitgebers. Dennoch kommen wir dem Wunsch der Kandidatin natürlich nach, ihren Namen in unserer Kandidatenliste zu pseudonymisieren.

Spannenderweise passt dieser Vorfall zur aktuellen Diskussion um das Recht auf Vergessen, die das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der persönlichen Daten sowie dem Informationsrecht der Gesellschaft betrifft. Die berechtigte Forderung, dass uns ein Fehler nicht ein Leben lang begleiten soll, halten wir unbedingt für berechtigt. In diesem Fall hat jedoch nicht die Kandidatin einen Fehler begangen, sondern ihr möglicher Arbeitgeber.

Klarmachen zum Ändern!