Leverkusen

Leverkusener Jobcenter folgt datenschutzrechtlichen Grundsätzen

Die Leverkusener PIRATEN nehmen zur Kenntnis, dass im Leverkusener Jobcenter datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. Dies ist der Antwort auf eine vom Leverkusener Piratenbüro gestellten Anfrage im Rahmen der Aktion „Datenschutz im Jobcenter“ zu entnehmen.

Die Sozialpiraten innerhalb der Piratenpartei Deutschland haben diese Aktion gestartet, um auf die schlechte Datenschutzlage in den Jobcentern aufmerksam zu machen. So war es in der Vergangenheit immer wieder zu unangenehmen Aktionen seitens der Jobcenter gekommen. ALG-II-Empfänger wurden, wenn sie z.B. von ihren Nachbarn denunziert worden waren, mit Sanktionen bis zur Zahlungssperrungen belegt. Natürlich wollen wir, dass Missbrauch von Hilfsleistungen nicht zur Tagesordnung wird, allerdings sind wir doch entschieden gegen Bespitzelungen von Leistungsberechtigten und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Des Weiteren klagen viele ALG-II-Empfänger, dass sie nur unzureichend über die gespeicherten Daten im Jobcenter aufgeklärt werden.

Laut Antwort des Jobcenters gibt es ein gesondertes Verfahren bei anonymen Hinweisen:
* Die Geschäftsassistenz prüft eingehende Hinweise und vernichtet solche Hinweise, die nur grundsätzlich Leistungsbetrug behaupten, aber keine genaueren Angaben zu dessen Form enthalten, unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
* Bei Hinweisen auf Schwarzarbeit wird zuständigkeitshalber das Hauptzollamt Köln informiert, in anderen Fällen werden die Hinweise an die Teamleitungen im Leistungsbereich weitergeleitet. Diese entscheiden evtl. aufgrund vorliegender weiterer Kenntnisse, ob die Unterlagen an die zuständigen Bearbeiter zur weiteren Bearbeitung übergeben werden.
* Die direkte Information sei abhängig von der behaupteten Handlung bzw. Unterlassung. Ggf. würden Nachweise für die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs eingefordert oder eine Inaugenscheinnahme durch den Außendienst veranlasst. Die Information an die Leistungsbezieher erfolgt jedoch spätestens im Nachhinein. Dies sei notwendig, um zu verhindern, dass die Untersuchung unmöglich gemacht würde. Nach Vorlage der Prüfungsergebnisse erhalte jeder Leistungsbezieher die Möglichkeit zur Stellungnahme.
* Die Hinweise bleiben nach Bearbeitung in den Akten enthalten, so dass sie auch bei angeforderter Akteneinsicht gesichtet werden können.

Dies steht in einem erfreulichen Gegensatz zu einer Äußerung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, laut der entsprechende Hinweise in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden und bei der Gewährung von Akteneinsicht im Regelfall herauszunehmen seien. Natürlich müssen die personenbezogenen Daten von Hinweisgebern geschützt werden. Der Anfragende muss jedoch ebenso erfahren, dass solche Hinweise Teil seiner Akte sind. Dies ist durch ein Entfernen der Unterlagen vor Akteneinsicht nicht sichergestellt.

Ob die Praxis des Leverkusener Jobcenters nach der Berichterstattung im Frühjahr 2013 angepasst wurde oder künftig angepasst werden soll, ist der Antwort jedoch nicht zu entnehmen.